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Mitarbeitervertretung

Wir wünschen der MAV für die kommende Amtsperiode viel Erfolg!

Gewählte MAV

  • Cornelia Cerha (IPS) 94 Stimmen
  • Dr. Klaus-Dieter Beck (Oberarzt) 92 Stimmen
  • Sven Schacht (IPS) 79 Stimmen
  • Gordon Burek (IT) 71 Stimmen
  • Jeanette Schiller (HSW) 58 Stimmen
  • Marina Opitz (HK-Labor) 56 Stimmen
  • Karola Bode (Endo) 45 Stimmen

Die Mitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretungen
(MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Sie sind den Betriebsräten ähnlich.

In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z.B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle.

Grund für diese Regelung ist das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Art. 140 Grundgesetz), das jeder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die eigenverantwortliche Regelung eigener Angelegenheiten garantiert. Durch Erlass kirchenrechtlicher Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer haben evangelische und katholische Kirchen eine Lösung gefunden, die das Selbstbestimmungsrecht und die Interessen der Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt (vgl. Praktische Konkordanz).

Die Befugnisse der Mitarbeitervertretungen sind in den Mitarbeitervertretungsgesetzen, im katholischen Bereich auch 'Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)' genannt, der einzelnen Gemeinschaften geregelt.
Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des WA auch Mitglieder der MAV sein.